Zum Winterdienst sind alle Eigentümer verpflichtet, deren bebaute oder unbebaute Grundstücke an öffentliche Straßen, Wege oder Plätze angrenzen. Lediglich für die Fahrbahnen von Bundes- und Kreisstraßen besteht keine Verpflichtung zum Winterdienst. Oftmals ist diese Pflicht auf die Mieter übertragen.
Bei Schnee- und Eisglätte sind alle Verkehrsteilnehmer erhöhten Gefahren ausgesetzt. Aus diesem Grund müssen Gehwege bei winterlichen Verhältnissen in einer Mindestbreite von einem Meter von Schnee geräumt und bei Glätte mit Sand oder anderen geeigneten abstumpfenden Mitteln bestreut werden. Ist kein Gehweg vorhanden, ist ein entsprechend breiter Streifen neben oder am äußersten Rand der Fahrbahn freizuhalten.
Die Gehwege müssen an Werktagen ab 7:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ab 9:00 Uhr gefahrlos begehbar sein. Die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen sind bis 20:00 Uhr bei Bedarf zu wiederholen. Der Einsatz von Streusalz ist nur in Ausnahmefällen zulässig.
Personen, die zum Winterdienst verpflichtet sind, haften für mögliche Schäden, beispielsweise bei Personenunfällen, und können zu Schadensersatz für Personen- und Sachschäden herangezogen werden. Verstöße gegen die Straßenreinigungspflicht stellen zudem eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Die vollständigen Regelungen und Rechtsgrundlagen finden Sie auf unserer Homepage unter https://www.westoverledingen.de/politik/ortsrecht-satzungen-und-verordnungen.

