§ 9 Abs. 2 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) schreibt vor, dass nicht überbaute Flächen von Baugrundstücken Grünflächen sein müssen, soweit sie nicht für eine andere zulässige Nutzung erforderlich sind.
An solchen Flächen besteht auch ein öffentliches Interesse, da sie für Pflanzen und Insekten einen wertvollen Lebensraum darstellen. Durch die zunehmenden Steingärten wird daher das Insektensterben verschärft.
Entsprechende Freiflächen können mit Rasen oder Gras, Gehölzen, anderen Zier- und Nutzpflanzen bedeckt sein. Plattenbeläge, Pflasterungen und dergleichen sind allenfalls zu den Grünflächen zu zählen, wenn sie eine verhältnismäßig schmale Einfassung von Beeten usw. darstellen.
Die Wahl der Art und Beschaffenheit der Grünflächen bleibt dem Eigentümer überlassen. Auf den Flächen muss aber die Vegetation überwiegen, sodass Steinflächen nur in geringem Maße zulässig sind. Es ist dabei unerheblich, ob Schotterflächen mit oder ohne Unterfolie ausgeführt sind: Sie sind keine Grünflächen im Sinne des Bauordnungsrechts, wenn auch hier die Vegetation nicht überwiegt.
Bei Verstößen kann die untere Bauaufsichtsbehörde Grundstückseigentümer zu Veränderungen des Gartens auffordern.
In diesem Zusammenhang weisen wir auf die Broschüre "Insektenvielfalt in Niedersachsen - und was wir dafür tun können" des Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz und auf den Infoflyer des Landkreises Leer hin.